Schnellverweise: Benutzungsordnung | Hausordnung
Benutzungsordnung des Zentralen Rechtswissenschaftlichen Seminars der Juristischen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum
§ 1 Aufgabe
(1) Das Zentrale Rechtswissenschaftliche Seminar (ZRS) ist die Fachbereichsbibliothek der Juristischen Fakultät. Das ZRS ist als dezentrale Bibliothek Bestandteil der Hochschulbibliothek der Ruhr-Universität Bochum (RUB).
(2) Das ZRS ist eine Präsenzbibliothek. Die Ausleihe von Werken aus dem Bestand ist nur ausnahmsweise möglich.
(3) Das ZRS erfüllt seine Aufgaben, indem es die vorhandenen Bücher und Medien als Präsenzbestand zur Verfügung stellt, Bestände im Rahmen der Übernacht- und Wochenendausleihe entleiht, die Benutzer und Benutzerinnen bei der Nutzung der Leistungen des ZRS unterstützt, Einführungskurse und Datenbankschulungen anbietet und Internetarbeitsplätze zur Recherche bereitstellt.
§ 2 Leitung
(1) Die Leitung des ZRS obliegt dem Geschäftsführenden Direktor bzw. der Geschäftsführenden Direktorin.
(2) Der Geschäftsführende Direktor bzw. die Geschäftsführende Direktorin wird vom Fakultätsrat der Juristischen Fakultät für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Geschäftsführende Direktor bzw. die Geschäftsführende Direktorin muss Lehrstuhlinhaber bzw. Lehrstuhlinhaberin an der Juristischen Fakultät sein.
(3) Die laufenden Geschäfte werden durch die von dem Geschäftsführenden Direktor bzw. von der Geschäftsführenden Direktorin beauftragten leitenden Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen in seinem bzw. ihrem Namen wahrgenommen.
§ 3 Öffnungszeiten
Das ZRS ist grundsätzlich von Montag bis einschließlich Samstag in der Zeit von 8:00 bis 22:00 Uhr geöffnet. Änderungen der Öffnungszeiten werden durch Aushang bekannt gegeben. Aus zwingenden Gründen kann das ZRS vorübergehend ganz oder teilweise geschlossen werden.
§ 4 Benutzer
(1) Zur Benutzung der Bestände des ZRS sind alle Mitglieder und Angehörigen der RUB zugelassen.
(2) Personen, die nicht unter Abs. 1 fallen, können die Bestände des ZRS nutzen. Sie müssen sich für die Dauer ihres Aufenthalts in eine Gästeliste eintragen.
(3) Inhaber bzw. Inhaberinnen einer Seminarkarte können außerdem alle weiteren Angebote des ZRS, insbesondere die Übernacht- und Wochenendausleihe, in Anspruch nehmen. Im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten können sie den Rechner-Pool nutzen, sofern dieser nicht reserviert ist.
(4) Zwischen dem Benutzer bzw. der Benutzerin und dem ZRS besteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis, dessen Inhalt durch diese Benutzungsordnung geregelt wird.
(5) Das Personal ist zur Prüfung der Benutzungsberechtigung berechtigt. Zu diesem Zweck kann die Vorlage eines Lichtbildausweises verlangt werden.
§ 5 Seminarkarte
(1) Eine Seminarkarte erhalten auf schriftlichen Antrag
a) im Studiengang Rechtswissenschaft oder in einem anderen Studiengang mit rechtswissenschaftlichen Inhalten eingeschriebene Studenten bzw. Studentinnen der RUB unter Vorlage einer Immatrikulations- bzw. Studienbescheinigung;
b) im Studiengang Rechtswissenschaften oder in einem anderen Studiengang mit rechtswissenschaftlichen Inhalten eingeschriebene Gasthörer bzw. Gasthörerinnen der RUB für die Dauer eines Semesters unter Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung;
c) der RUB zugehörige und pensionierte Lehrstuhlinhaber bzw. Lehrstuhlinhaberinnen und Institutsleiter bzw. Institutsleiterinnen;
d) der Juristischen Fakultät zugehörige Privatdozenten bzw. Privatdozentinnen und Akademische Räte bzw. Akademische Rätinnen;
e) der Juristischen Fakultät zugehörige Wissenschaftliche Mitarbeiter bzw. Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen sowie Wissenschaftliche Hilfskräfte auf Antrag ihrer bzw. ihres Vorgesetzten;
f) der Justitiar bzw. die Justitiarin der RUB und ein weiterer Wissenschaftlicher Mitarbeiter bzw. Wissenschaftliche Mitarbeiterin des Justitiariats;
g) Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen des ZRS.
(2) Die Seminarkarte verliert automatisch ihre Gültigkeit, wenn der Inhaber bzw. die Inhaberin nicht mehr die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt. In diesem Fall ist die Seminarkarte zurückzugeben.
(3) Über die Erteilung einer Seminarkarte an Personen, die nicht unter Abs.1 fallen, entscheidet der Geschäftsführende Direktor bzw. die Geschäftsführende Direktorin.
(4) Die Erstausstellung der Seminarkarte erfolgt kostenfrei. Für die Zweitausstellung einer Seminarkarte wird eine Bearbeitungsgebühr nach der Gebührenordnung der Bibliothekarischen Einrichtungen in der jeweils gültigen Fassung erhoben.
§ 6 Ausleihe
(1) Zur Ausleihe von Werken aus dem Bestand nach Abs. 2 sind nur Inhaber bzw. Inhaberinnen einer Seminarkarte befugt. Die Ausleihe ist auf zwei Werke beschränkt.
(2) Die Übernachtausleihe beginnt täglich um 18.00 Uhr und endet um 10.00 Uhr des nächsten Tages. Die Wochenendausleihe beginnt freitags um 18.00 Uhr und endet um 10.00 Uhr des darauffolgenden Montags. Abweichende Regelungen, insbesondere zur Ausleihe über Feiertage, werden durch Aushang bekannt gegeben. In Ausnahmefällen kann das ZRS ein entliehenes Werk auch vor Ablauf der Ausleihfrist zurückfordern. Bei Überschreitung der Ausleihfrist kann die Seminarkarte bis zur Rückgabe für die weitere Ausleihe gesperrt werden.
(3) Zeitschriften, Zeitschriftenbände, Loseblattsammlungen und Entscheidungssammlungen können nicht entliehen werden. Ebenso sind die Bestände des Lesesaals, des Historischen Archivs und die Bestände in den geschlossenen Schränken, Sonderaufstellungen und Sammlungen sowie Leihgaben von der Ausleihe ausgeschlossen.
(4) Im Einzelfall können auch Werke, für die vorübergehend ein besonderer Bedarf besteht, zeitweise von der Ausleihe ausgeschlossen werden. Die Ausleihe von Standardwerken, insbesondere von Kommentaren und Lehrbüchern, kann auch für einen längeren Zeitraum beschränkt werden.
(5) Entliehene Werke dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
§ 7 Anfertigung der häuslichen Arbeit im Rahmen der universitären Schwerpunktbereichsprüfung
(1) An der RUB im Studiengang Rechtswissenschaft eingeschriebene Studenten bzw. Studentinnen, welche die häusliche Arbeit im Rahmen der universitären Schwerpunktbereichsprüfung anfertigen, dürfen abweichend von § 6 Abs. 1 bis zu vier Werke ausleihen.
(2) Im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten wird auf Antrag ein gesonderter Arbeitsplatz zugewiesen. Auf die Zuweisung eines bestimmten Arbeitsplatzes besteht kein Anspruch. Der Student bzw. die Studentin erhält eine personenbezogene Tischkarte, durch welche der Inhaber bzw. die Inhaberin das Recht erhält, für die Dauer der Gültigkeit der Tischkarte den entsprechenden Arbeitsplatz zu besetzen. Der zugewiesene Arbeitsplatz ist nicht übertragbar. Während der Nutzung des Arbeitsplatzes dürfen sich maximal zwölf Werke am Arbeitsplatz befinden. Ist der Inhaber bzw. die Inhaberin der Tischkarte abwesend, dürfen maximal acht Werke am Arbeitsplatz verbleiben. Ausgenommen sind Zeitschriften, Zeitschriftenbände und Loseblattsammlungen. Diese sind nach der Nutzung wieder an ihren Standort zu verbringen. Wird der Arbeitsplatz an zwei aufeinander folgenden Öffnungstagen nicht genutzt, sind alle Werke an ihren Standort zu verbringen. Nach Abgabe der häuslichen Arbeit bzw. bei Abbruch der Bearbeitung ist der Arbeitsplatz zu räumen und die Tischkarte zurückzugeben.
§ 8 Vorübergehende Standortverlagerung
(1) Auf Antrag können einzelne Werke innerhalb der Räumlichkeiten der RUB zu dienstlichen Zwecken vorübergehend an einen anderen Standort verbracht werden. Antragsberechtigt sind die gegenwärtigen und pensionierten Lehrstuhlinhaberinnen und Lehrstuhlinhaber, die Institutsleiterinnen und Institutsleiter, die Privatdozentinnen und Privatdozenten, der Justitiar bzw. die Justitiarin der RUB und der Wissenschaftliche Mitarbeiter bzw. die Wissenschaftliche Mitarbeiterin des Justitiariats. Antragsberechtigt sind ferner die Akademischen Rätinnen und Akademischen Räte, die Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Wissenschaftlichen Mitarbeiter sowie die Wissenschaftlichen Hilfskräfte der Juristischen Fakultät; auf ihren Antrag dürfen jeweils immer nur zehn Werke an einen anderen Standort verbracht werden.
(2) Für der Juristischen Fakultät zugehörige Lehrstuhlinhaber bzw. Lehrstuhlinhaberinnen, Institutsleiter bzw. Institutsleiterinnen, der Juristischen Fakultät zugehörige Privatdozenten bzw. Privatdozentinnen, Akademische Räte bzw. Akademische Rätinnen, Wissenschaftliche Mitarbeiter bzw. Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Wissenschaftliche Hilfskräfte beträgt die Höchstdauer der vorübergehenden Standortverlagerung zwei Monate. Eine Verlängerung der Höchstdauer um einen weiteren Monat ist möglich.
(3) Für sonstige der RUB zugehörige Lehrstuhlinhaber bzw. Lehrstuhlinhaberinnen und Institutsleiter bzw. Institutsleiterinnen sowie für den Justitiar bzw. die Justitiarin der RUB und den Wissenschaftlicher Mitarbeiter bzw. die Wissenschaftlichen Mitarbeiterin des Justitiariats beträgt die Höchstdauer der vorübergehenden Standortverlagerung eine Woche.
(4) Die in § 6 Abs. 3 bezeichneten Werke sind von der vorübergehenden Standortverlagerung ausgenommen. Dies gilt nicht für Loseblattwerke und Zeitschriftenbände; für sie beträgt die Höchstdauer der vorübergehenden Standortverlagerung eine Woche.
(5) Die Standortverlagerung wird über die Seminarkarte des Antragstellers bzw. der Antragstellerin erfasst. Er bzw. sie ist dafür verantwortlich, dass die jeweiligen Werke rechtszeitig in die Räume des ZRS zurückgeschafft werden. Bei einer Überschreitung der Frist nach Abs. 2 bis 4 kann er bzw. sie vorübergehend von einem Antrag nach Abs. 1 ausgeschlossen werden.
(6) Auf Anfrage eines Benutzers oder einer Benutzerin ist ein von einer Standortverlagerung betroffenes Werk kurzfristig zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck dürfen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ZRS dem Benutzer bzw. der Benutzerin den Namen des Antragstellers oder der Antragstellerin mitteilen, auf dessen bzw. deren Veranlassung hin die Standortverlagerung erfolgte.
(7) Über Ausnahmen zu den in Abs. 1 bis 4 getroffenen Regelungen und einen Ausschluss nach Abs. 5 entscheidet der Geschäftsführende Direktor bzw. die Geschäftsführende Direktorin.
§ 9 Urheberrecht
Die Beachtung von Urheberrechten obliegt dem Benutzer bzw. der Benutzerin.
§ 10 Schließfächer und Tragekörbe
(1) Im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten stehen den Benutzern und Benutzerinnen Schließfächer und Tragekörbe zur zeitweisen kostenfreien Nutzung zur Verfügung. Für die Dauer der Nutzung kann die Hinterlegung eines Pfandes verlangt werden.
(2) Die Rückgabe des Schließfachschlüssels bzw. des Tragekorbes hat bis spätestens 15 Minuten vor Ende der Öffnungszeit zu erfolgen.
§ 11 Haftung des ZRS
(1) Das ZRS haftet nicht für Schäden und Aufwendungen, die durch unrichtige, unvollständige, unterbliebene oder verzögerte Benutzungs- und Informationsleistungen entstanden sind.
(2) Das ZRS haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Gegenständen, die ein Benutzer bzw. eine Benutzerin in die Räume des ZRS eingebracht hat.
§ 12 Haftung des Benutzers bzw. der Benutzerin
(1) Der Benutzer bzw. die Benutzerin haftet für Beschädigungen und Verluste aller von ihm bzw. ihr benutzten Bestände und Geräte, insbesondere für die entliehenen Bestände, es sei denn, er bzw. sie weist nach, dass ihn bzw. sie kein Verschulden trifft.
(2) Der Benutzer bzw. die Benutzerin haftet für alle mit seiner bzw. ihrer Seminarkarte entliehenen Werke. Die Seminarkarte ist sorgfältig aufzubewahren und auf Verlangen dem Personal auszuhändigen. Ihr Verlust ist dem ZRS anzuzeigen.
(3) Für verlorengegangene oder beschädigte Werke hat der Benutzer bzw. die Benutzerin ein gleichwertiges Ersatzexemplar zu beschaffen. Gelingt ihm bzw. ihr dies nicht, so ist das ZRS berechtigt, entweder eine Ersatzsumme zur Wiederbeschaffung des Werkes festzusetzen oder auf Kosten des Benutzers bzw. der Benutzerin eine fotografische Reproduktion anzufertigen oder anfertigen zu lassen. In jedem Fall ist der Benutzer bzw. die Benutzerin auch verpflichtet, die Gebühren entsprechend der Gebührenordnung der Bibliothekarischen Einrichtungen sowie entstehende Einbandkosten zu tragen.
§ 13 Hausordnung
Der Geschäftsführende Direktor bzw. die Geschäftsführende Direktorin erlässt eine Hausordnung, welche auch die konkreten Pflichten der Benutzer und Benutzerinnen festlegt.
§ 14 Ausschluss von der Benutzung
Wer gegen diese Benutzungsordnung oder die Hausordnung nach § 13 verstößt, kann von dem Geschäftsführenden Direktor bzw. der Geschäftsführenden Direktorin zeitweise oder dauernd von der Benutzung ausgeschlossen werden. Alle Verpflichtungen aus dieser Benutzungsordnung bleiben auch nach dem Ausschluss bestehen.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt am 12.01.2015 in Kraft.
Hausordnung des Zentralen Rechtswissenschaftlichen Seminars
§ 1 Der Benutzer bzw. die Benutzerin hat die von ihm bzw. von ihr benutzten Bestände sorgfältig zu behandeln und vor jeder Beschädigung zu schützen. Untersagt sind insbesondere Eintragungen jeder Art, auch Unterstreichungen, Berichtigungen von Fehlern, Umbiegen von Blättern, Durchzeichnen, Brechen von Tafeln und Karten. Beschädigungen und der Verlust eines Werkes sind dem Personal anzuzeigen.
§ 2 In allen der Benutzung dienenden Räumen des ZRS ist im allgemeinen Interesse aller Benutzer und Benutzerinnen größte Ruhe zu bewahren. Lautes Sprechen sowie andere störende Geräusche und Verhaltensweisen sind zu unterlassen. Das Telefonieren innerhalb des ZRS ist untersagt. Rauchen, Essen und Trinken ist nicht gestattet. Gestattet ist nur das Mitbringen und Trinken von Wasser aus einer durchsichtigen, nicht eingefärbten Plastikflasche.
§ 3 Den Anordnungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten.
§ 4 Überbekleidung, Schirme, Taschen, Gepäckstücke sowie vergleichbare Gegenstände dürfen nicht in die Räumlichkeiten des ZRS eingebracht werden.
§ 5 Das Berühren oder Putzen von Computerbildschirmen ist untersagt. Verunreinigungen sind dem Personal anzuzeigen. Das Installieren von Programmen jeglicher Art ist verboten. Die Nutzung der zur Verfügung gestellten Computer für Spiele ist ebenfalls nicht gestattet.
§ 6 Der Benutzer bzw. die Benutzerin ist für die Datensicherung eigener Dokumente an den Arbeitsplätzen mit Speichermöglichkeit selbst verantwortlich.
§ 7 Die zur Benutzung entnommenen Werke sind nach Abschluss der Benutzung an ihren Standort zu verbringen. Außer im Fall des § 7 Abs. 2 der Benutzungsordnung dürfen sich maximal sechs Werke zur gleichen Zeit am Arbeitsplatz befinden.
§ 8 Ungebundene Zeitschriften dürfen nur nach Absprache mit dem Aufsichtspersonal aus dem Lesebereich vor den Zeitschriftenfächern entfernt werden.
§ 9 Eigene Bücher des Benutzers bzw. der Benutzerin sind bei Verlassen der Räumlichkeiten des ZRS unaufgefordert der Aufsicht vorzuzeigen.
§10 Die Schließung des ZRS wird einer Viertelstunde zuvor durch einen Signalton angezeigt. Die Benutzerinnen und Benutzer haben dafür Sorge zu tragen, dass sie die Räume des ZRS rechtzeitig zum Zeitpunkt der Schließung verlassen haben.